Thema Betreuungsrecht: Erneut rücksichtslose Alleinherrschaft einer Berufsbetreuerin beendet

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA-GmbH war in der Lage einem völlig verzweifelter Vater bei der Beendigung der Berufsbetreuerung seiner Tochter zu helfen. Nachdem er den Rechtsweg gegen die Berufsbetreuerin seiner Tochter bis hin zu einer BGH-Entscheidung erfolglos beschritten hatte, wendete sich ein völlig verzweifelter Vater an unsere Kanzlei.

Der Umgang mit der Tochter wurde von der Berufsbetreuerin in einer Weise gemaßregelt, die jeder ordnungsgemäß geführten Betreuung widersprach. Die Betreuerin begründete jede einzelne, überwiegend unverhältnismäßig restriktive Umgangsentscheidung mit bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen und Sachverständigengutachten, wobei sie jedoch die maßgeblichen Inhalte und Hinweise, die der Wahrung der Selbstbestimmung der Tochter dienten, missachtete. Zwar wurde der Betreuerin der Aufgabenkreis „Umgangsregelungen" übertragen, dies jedoch ausdrücklich mit der Maßgabe, dass zunächst die Betroffene selbst über den Umgang mit dem Vater zu entscheiden hat. Nur dann, wenn sich ihr Gesundheitszustand vorübergehend verschlechtern sollte oder sie danach verlangte, sollte der Umgang durch die Betreuerin im Einzelnen und konkret bestimmt werden. Die Gerichte verdeutlichten jeweils ausdrücklich, dass der angeordnete Aufgabenkreis „Umgangsregelungen" von der Betreuerin strikt unter Beachtung des Rechts auf Selbstbestimmung der Tochter zu handhaben sei.

Im Ergebnis führten Entscheidungen der Betreuerin dazu, dass zwischen Vater und Tochter über eineinhalb Jahre ein Kontakt – persönlich, schriftlich und telefonisch – nicht möglich war.  Nachdem durch unsere Kanzlei ein persönliches Treffen von Vater und Tochter erreicht werden konnte, stellten sich umgehend weitere erhebliche Pflichtverletzungen innerhalb der Betreuungsführung heraus. 

Vor allem wurde deutlich, dass die Betreuerin eigene Entscheidungen für die Betreute traf, ohne auch nur mit ihr darüber zu sprechen. Deshalb wurde durch unsere Kanzlei erneut ein Betreuerwechsel beantragt, das Verfahren dauert noch an. 

Entscheidend ist, dass damit schon jetzt eine Änderung der Betreuungsführung und damit erhebliche Verbesserung der Lebenssituation der Tochter erreicht werden konnte. Vater und Tochter stehen mittlerweile telefonisch, schriftlich und persönlich in regelmäßigem Kontakt. 

Die Einzelheiten dieses Falles stellen eindrücklich dar, dass die Schwierigkeit, die Situation eines betreuten Menschen zu verbessern und einen Betreuerwechsel zu erreichen maßgeblich darin besteht, belastbare Informationen über die Betreuungsführung zu erhalten. Mit Hilfe von Umgangsbestimmungen und Verweigerung von Auskunftspflichten kann von Betreuern ein Kreislauf geschaffen werden, der für Betroffene und Angehörige ohne energische rechtliche Vertretung allein nicht durchbrochen werden kann.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

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