Thema Betreuungsrecht: Gründe zur Betreuerentlassung

Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt einen der Gründe zur Entlassung des Betreuers aufgrund neuester Rechtsprechung.Für die Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein.

Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen anderer Betreuungen ergeben. 

Mit Beschluss des XII. Zivilsenats vom 15.09.2021 – XII ZB 317/21 wurde folgender Fall entschieden:

Im Fall stand eine Frau unter Betreuung und für sie wurde eine Berufsbetreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst unter andere die Vermögenssorge. Die Betreuungsbehörde hat einen Betreuerwechsel angeregt mit der Begründung, dass es in zahlreichen Betreuungsverfahren Probleme mit der Betreuerin aufgetreten sind. Das Amtsgericht hat der Anregung entsprochen und mit sofortiger Wirksamkeit eine andere Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuerin legte hiergegen Beschwerde ein und das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. 

Die Betreuungsbehörde hat sodann Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist der Ansicht, dass keine Voraussetzungen sowie Anhaltspunkte für eine Entlassung der Betreuerin vorliegen. Es kam zu keinem Schaden für die Betroffene. 

Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. 

Um die Eignung einer Person für das Betreueramt zu verneinen, müssen diese Erkenntnisse den Schluss auf einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ermöglichen. Dafür können unter anderem die intellektuellen und sozialen Fähigkeiten der Person, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände – etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein. Dabei wird die Ursache regelmäßig in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers liegen, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt. 

Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine Entlassung der Betreuerin vor, dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen war. 

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. rau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

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