Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2024

Essen – In den Geringfügigkeits-Richtlinien finden Arbeitgeber und Minijobber alle Informationen zu den gesetzlichen Regelungen für Minijobs. Am 14.12.2023 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Neufassung veröffentlicht. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, macht darauf aufmerksam, dass die aktuelle Fassung die alten Richtlinien vom August 2022 ablöst und sie ab dem 1.1.2024 gilt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2024 angepasst.

Zusammenfassend ergeben sich gegenüber der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien folgende rechtliche Änderungen:

– Erhöhung der Minijob-Grenze
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze immer dann erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1.1.2024 entsprechend auf 538 Euro im Monat erhöht. Im Jahr 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Die Minijob-Grenze liegt dann bei 556 Euro.
Weitere Informationen zur neuen Verdienstgrenze stehen auf der Homepage der Minijob-Zentrale (https://www.minijob-zentrale.de/DE/home/home_node.html)

– Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat

„Für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat galten bis zum 31.12.2023 besondere Übergangsregelungen. Diese Regelungen fallen zum 1.1.2024 weg", erklärt Steuerberater Roland Franz.

Die aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien sind ebenfalls auf der Homepage der Minijob-Zentrale veröffentlicht. Quelle: Minijob-Zentrale, Newsletter v. 30.1.2024 (il) Fundstelle(n): NWB BAAAJ-57975

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